2014-06-27

Mit

sofortiger Wirkung

gelten die unten beschriebenen Quellensteuer- und Offenlegungsverfahren für Hinterlegungszertifikate (Depository Receipts – DR) mit zugrundeliegenden russischen Wertpapieren (im Folgenden „russische DRs“ genannt) mit dem 1. Januar 2014 als Stichtag1.

Hintergrund

Das russische Gesetz 306-FZ legt unter anderem fest, dass die vom Steuerbeauftragten geforderten Angaben vollständig, im korrekten Format und unaufgefordert vor dem Zahltag vorgelegt werden müssen. Weiter besagt es, dass bei Nichteinhaltung die Ansprüche auf Erträgnisse von russischen Wertpapieren einem Steuersatz von 30 % (15 % Quellensteuer zuzüglich 15 % Strafsteuersatz) unterliegen.

Außerdem sind die russischen Steuerbehörden nach russischem Recht berechtigt, nach der Zahlung von Erträgnissen die Offenlegung der im folgenden Abschnitt „Ad-hoc-Steueroffenlegung“ genannten Unterlagen zu fordern.

In Folge dessen unterliegen russische DRs bei Clearstream Banking2, für die die Offenlegungspflicht nicht eingehalten wurde, dem vollen Steuersatz von 30 %.

Geltende Quellensteuersätze

Nach Einreichung der angeforderten Informationen innerhalb der geltenden Fristen werden die folgenden ermäßigten Steuersätze angewendet: Doppelbesteuerungsabkommenssätze (DBA-Sätze): wenn der Endbegünstigte3 Ansässiger eines Landes ist, das ein DBA mit Russland unterzeichnet hat („DBA-Land“),15 %: wenn der Endbegünstigte nicht in einem DBA-Land ansässig ist, aber seinen Sitz und seine Bestände angibt;9 %: wenn der Endbegünstigte in Russland ansässig ist.

Der volle Steuersatz von 30 % wird auf nicht offengelegte Bestände angewendet.

Auswirkungen auf Kunden

Berechtigte Begünstigte können durch CBL eine Befreiung von der Quellensteuer erwirken, und zwar durch eine Quellensteuervorabbefreiung und eine zügige Rückerstattung bzw. Standardrückerstattung. Diese Verfahren werden im Folgenden beschrieben.

Quellensteuervorabbefreiung

Um von der Quellensteuerentlastung auf Erträgnisse aus russischen DR profitieren zu können, müssen CBL-Kunden sicherstellen, dass wir die folgenden Dokumente innerhalb der Frist erhalten, die CBL vor jedem Erträgnisereignis in der Steuerbenachrichtigung mitteilt:

One-Time-Certificate für Hinterlegungszertifikate mit zugrundeliegenden russischen Wertpapieren

Das One-Time-Certificate (siehe unten angehängte Version) muss von allen Kunden vor dem ersten Handelstag der russischen DRs oder am letzten Tag vor der ersten davon betroffenen Erträgniszahlung eingereicht werden, unabhängig vom Sitz und Status der Begünstigten, wobei angegeben werden muss, dass der Kunde die Wertpapiere aus folgenden Gründen hält:

Kästchen 1 – Ständig gültige Anweisung: Ausschließlich für einen einzigen Begünstigten (das kann der Kunde oder sein zugrundeliegender Kunde sein), der für die ermäßigte Steuersätze berechtigt ist. Indem Sie das erste Kästchen ankreuzen, wird standardmäßig für alle weiteren Zinsausschüttungen ein ermäßigter Quellensteuersatz erwirkt. Um die Berichtspflichten zu erfüllen, muss der Kunde, wie im One-Time-Certificate beschrieben, die Angaben zum Begünstigten vervollständigen und CBL die Genehmigung erteilen, diese Angaben zusammen mit dem Gesamtbestand den russischen Behörden (über die Depotstelle und die Agenten) zu melden. Das gilt für alle Erträgniszahlungen, die dem Kundenkonto gutgeschrieben werden.

Oder

Kästchen 2 – Ständig gültige Anweisung: Im Namen von mehreren Begünstigten (ggf. einschließlich des Kunden), die ausschließlich entweder juristische oder natürliche Personen sind und eines der folgenden Kriterien erfüllen:Ansässige desselben Landes, ob dieses ein DBA mit Russland abgeschlossen hat oder nicht, oderAnsässige in Russland.

Indem Sie das zweite Kästchen ankreuzen, wird standardmäßig für alle weiteren Erträgniszahlungen der entsprechende ermäßigte Quellensteuersatz erwirkt. Um die Berichtspflichten zu erfüllen, muss der Kunde, wie im One-Time-Certificate beschrieben, die Angaben zum Begünstigten vervollständigen und CBL die Genehmigung erteilen, diese Angaben zusammen mit dem Gesamtbestand an die russischen Behörden (über die Depotstelle und die Agenten) zu melden. Dies gilt für alle Erträgniszahlungen, die dem Kundenkonto gutgeschrieben werden.

Oder

Kästchen 3 – Auftrag pro Zahlung: Im Namen von mehreren Begünstigten, die Ansässige verschiedener Länder sind und für einen der oben erwähnten ermäßigten Steuersätze berechtigt sind, und auch im Namen von Begünstigten, die nicht bereit sind, ihre Bestände und ihren Wohnsitz offenzulegen. Zusätzlich zu dem One-Time-Certificate muss der Kunde vor jeder Erträgniszahlung eine Aufstellung der Bestände, wie weiter unten beschrieben, einreichen.

One-Time-Certificates, bei denen mehr als ein Kästchen angekreuzt ist, sind ungültig und werden abgelehnt.

Eine Aufstellung der Bestände

Wenn im One-Time-Certificate Kästchen 3 angekreuzt wurde, muss vor jedem betroffenen Erträgnisereignis eine Aufstellung der Bestände über eine SWIFT MT599 oder eine CreationOnline Free-Format-Message mit folgenden Angaben vorgelegt werden: ISINZahltag;Kontonummer des CBL-Kunden;der Gesamtbestand des Kunden;Nach Wohnsitz und rechtlichem Status des Begünstigten:

Wohnsitz;Angaben zum DBA (Artikel, Absatz, Unterabsatz);Rechtlicher Status (natürliche/juristische Person);Gesamtbestand;anzuwendender Steuersatz;
Gesamtbestand, der nicht offengelegt wird.

Alle diese deklarierten Bestände müssen korrekt für den entsprechenden Stichtag um 19:00 Uhr MEZ angegeben werden, der in der Steuermitteilung von CBL angegeben ist, das heißt, dass keine weiteren Transaktionen nach Einreichen der Aufstellung zulässig sind. Für den Fall, dass eine Differenz zwischen den deklarierten Beständen und den Gesamtbeständen des Kunden in den Büchern von CBL besteht, wird der Antrag auf Steuerbefreiung abgelehnt und folglich der volle Steuersatz von 30 % angewendet.

Darüber hinaus wird für den Fall, dass im One-Time-Certificate Kästchen 3 angekreuzt ist und wir keine Aufstellung der Bestände bis zur festgelegten Frist erhalten, der Gesamtbestand des Kunden als nicht offengelegt angesehen und folglich mit dem vollen Standardsteuersatz besteuert.

Zügige Rückerstattung

Eine zügige Rückerstattung der Quellensteuer ist für Begünstigte verfügbar, die für eine Steuervorabbefreiung zugelassen sind, für die die erforderlichen Zertifizierungen aber nicht innerhalb der Frist für die Vorabbefreiung eingereicht wurden.

Die Zulässigkeitskriterien sowie die Zertifizierungsanforderungen sind die gleichen wie bei der Quellensteuervorabbefreiung (siehe oben).

Wird zur Beantragung einer zügigen Rückerstattung zudem ein One-Time-Certificate eingereicht, in dem Kästchen 1 oder 2 angekreuzt ist, müssen Kunden über eine SWIFT MT599 oder eine CreationOnline Free-Format-Message zusätzlich die ISIN und den Zahltag angeben, für die die ständige Weisung anzuwenden ist.

Frist für zügige Rückerstattung

Um von der zügigen Rückerstattung für russische DRs profitieren zu können, müssen Kunden sicherstellen, dass wir die oben genannten Dokumente innerhalb der Frist erhalten, die CBL vor jeder Erträgnisausschüttung in der entsprechenden Steuermitteilung nennt:

Standarderstattung

Hinweis: Der Standarderstattungsprozess der russischen Steuerbehörden ist extrem komplex und zeitaufwändig. Infolgedessen empfehlen wir dringend, dass Kunden einen Antrag auf Quellensteuervorabbefreiung oder zügige Rückerstattung stellen, um die ermäßigten Steuersätze zu erhalten. Weiterhin hat der DR-Agent noch nicht bestätigt, dass der Standarderstattungsdienst angeboten wird. Deshalb geben wir nachfolgend rein zu Informationszwecken die Dokumente an und stellen Zusatzinformationen zur Verfügung, die für inländische Wertpapiere gelten. Sobald wir die endgültige Bestätigung von den DR-Agenten erhalten, dass eine Standarderstattung zur Verfügung steht, informieren wir Sie entsprechend. Für juristische Personen gilt Folgendes:

Ein Antrag auf Steuerrückvergütung in der Form, die von der Bundesbehörde für Steuerüberwachung gefordert wird; undEine Bescheinigung, dass die entsprechende ausländische Organisation zum Zeitpunkt der Erträgniszahlung steuerlich ihren Sitz in einem Rechtsgebiet hat, das ein DBA mit der Russischen Föderation hat (diese Bescheinigung muss von einer zuständigen Behörde des ausländischen Rechtsgebietes ausgestellt sein).
Für natürliche Personen gilt Folgendes:

Ein Antrag auf Steuerrückvergütung (in jeder Form); Eine Bescheinigung des Steuerwohnsitzes (oder sonstige Unterlagen), die von einer zuständigen ausländischen Behörde, die zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berechtigt ist, ausgestellt und bestätigt ist.

Zur Erstattung der Quellensteuer auf Basis zusammengefasster Informationen (aktualisierte Zusammenfassungen) gemäß Artikel 214.6 oder 310.1 des russischen Steuergesetzes müssen gemäß Artikel 312 des russischen Steuergesetzes zusätzlich die folgenden Dokumente eingereicht werden (sowohl von juristischen wie auch natürlichen Personen): Ein Dokument, das nachweist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des entsprechenden russischen Emittenten, Erträgnisse auf die Wertpapiere zu zahlen:

der Antragsteller berechtigt war, die mit diesen Wertpapieren zusammenhängenden Rechte auszuüben; oderdie Rechte im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren von einem Treuhänder im Namen des Antragstellers auszuüben waren;
Ein Dokument, das den Betrag der Erträgnisse aus den Wertpapieren belegt (einschließlich der treuhänderisch im Namen des Antragstellers gehaltenen Wertpapiere), der tatsächlich an den Antragsteller gezahlt worden ist (oder an den Treuhänder des Antragstellers);
Ein Dokument, das Informationen über die Depotstelle/n enthält, die die Erträgnisse aus den Wertpapieren entweder direkt oder über einen Dritten an eine ausländische Organisation überwiesen hat, die gemäß den Gesetzen des Rechtsgebiets, in dem sie gegründet wurde, berechtigt ist, Aufzeichnungen über die Wertpapiere zu führen und die Übertragung von Rechten an denselben abzuwickeln, und die Aufzeichnungen über die vom Antragsteller (oder dem Treuhänder des Antragstellers) gehaltenen Wertpapiere führt;
Ein Dokument, das nachweist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des russischen Emittenten, Erträgnisse für die Wertpapiere zu zahlen, die Person, die berechtigt war, die Rechte aus diesen Wertpapieren auszuüben bzw. die Person, in deren Namen ein Treuhänder die Rechte aus diesen Wertpapieren ausgeübt hat, sich an die Zusatzbedingungen der russischen Steuergesetze oder des entsprechenden DBA der Russischen Föderation gehalten hat, da die Einhaltung derselben erforderlich ist, um einen ermäßigten Steuersatz auf die zahlbaren (oder gezahlten – im Falle einer Steuerrückvergütung aufgrund eines Antrags auf einen ermäßigten Steuersatz) Erträgnisse anzuwenden.

Wenn obige Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst sind, können die russischen Steuerbehörden verlangen, dass diese ins Russische übersetzt werden. Beglaubigung und Übersetzung ins Russische sind für Zahlungsunterlagen nicht erforderlich.

Ein Antrag auf Rückvergütung von Steuern, die in der Russischen Föderation einbehalten worden sind, und andere oben erwähnte Dokumente sind vom entsprechenden Empfänger der ausländischen Erträgnisse an die Steuerbehörde einzureichen, bei der der Steuerbeauftragte eingetragen ist, und zwar innerhalb von drei Jahren bzw. innerhalb von einem Jahr nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Erträgnisse an die ausländische Organisation bzw. die ausländische natürliche Person gezahlt worden sind.

Die einbehaltene (und gezahlte) Steuer wird nach Einreichen des Antrags auf Steuerrückvergütung und der obigen Dokumente in russischen Rubeln erstattet, und zwar durch die Steuerbehörde, bei der der Steuerbeauftragte eingetragen ist.

Die Entscheidung darüber, ob eine Steuerrückvergütung erfolgt, wird von der zuständigen Steuerbehörde innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags auf Steuerrückvergütung des Steuerpflichtigen getroffen. Die Steuerbehörde benachrichtigt den Steuerpflichtigen schriftlich über die Entscheidung der Steuerbehörde, die Steuer zu erstatten oder den Steuerrückvergütungsantrag abzulehnen, und zwar innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung.

Die gesetzliche Frist für die Rückforderung von Steuern auf dem Wege der Standardrückerstattung beträgt drei Jahre ab dem Zahltag der Erträgnisse.

Die Frist, innerhalb der Clearstream Banking die Antragsunterlagen für eine Standardrückvergütung der Quellensteuer erhalten muss, wird festgelegt, sobald die Dienstleistung und sämtliche damit verbundenen Einzelheiten von den DR-Agenten bestätigt wurden.

Ad-hoc-Steueroffenlegung

Bei der Einreichung der Wohnsitzbestätigungen bei CBL muss der Kunde sicherstellen, dass der Begünstigte im Besitz entsprechender Dokumente ist, die seinen steuerlichen Wohnsitz zum Datum der Erträgniszahlung bestätigen (zum Beispiel muss die Wohnsitzbescheinigung vor der entsprechenden Erträgniszahlung ausgestellt sein und innerhalb desselben Kalenderjahres, für das die Steuerermäßigung beantragt wird, unter Angabe des geltenden DBA), da gemäß russischem Steuerrecht der steuerliche Wohnsitz eines Begünstigten von Erträgnissen in den zusammenfassenden Informationen auf Basis von Dokumenten, die diesen steuerlichen Wohnsitz bestätigen, angegeben sein muss.

Gemäß Artikel 2148 oder 3102 des russischen Steuergesetzes können die Steuerbehörden im Zuge einer Geschäftsstellen- oder Betriebsprüfung von dem Steuerbeauftragten, dem ausländischen Treuhänder oder der entsprechenden ausländischen zuständigen Behörde verlangen, Dokumente vorzulegen, die bestätigen, dass der Begünstigte für die beantragten Quellensteuersätze zugelassen ist. Es liegt in der Verantwortung der Kunden, diesen Pflichten nachzukommen.

Gemäß den von der NSD erhaltenen Informationen können diese Anforderungen unter anderem Folgendes beinhalten: Kopien des Personalausweises/der Meldepapiere, Wohnsitzbescheinigung (gültig für das Jahr, in dem die Erträgnisse gezahlt werden), Gutschriftsanzeige von jedem Intermediär der Verwahrkette usw.

Frist für Ad-hoc-Steueroffenlegung

Die Frist, innerhalb der die russischen Steuerbehörden zusätzliche Informationen anfordern können, beträgt drei Jahre ab dem Zahltag der Erträgnisse. CBL informiert Kunden sofort nach Eingang der offiziellen Aufforderung.

Die Frist, innerhalb der die Unterlagen von den Kunden eingegangen sein müssen, wird festgelegt, sobald sämtliche Einzelheiten in Verbindung mit dem Ad-hoc-Offenlegungsprozess von den DR-Agenten bestätigt sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:

Luxemburg Frankfurt Singapur
E-Mail: tax@clearstream.com tax@clearstream.com tax@clearstream.com
Telefon: +352-243-32835 +49-(0) 69-2 11-1 3821 +65-6597-1665
Fax: +352-243-632835 +49-(0) 69-2 11-61 3821

oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.

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1. Der Stichtag muss zwischen 10 und 20 Kalendertagen ab der Hauptversammlung und der Zahltag innerhalb von 25 Arbeitstagen (vor Ort) ab dem Stichtag festgelegt werden.
2. Clearstream Banking bezieht sich auf Clearstream Banking S.A., mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 (CBL).
3. Für ausländische Investmentfonds (Investmentunternehmen), die in ihrem jeweiligen Rechtsgebiet als kollektives Anlagemodell gelten können, enthalten die offengelegten Informationen keine Informationen zu den Anlegern (oder deren Treuhänder).

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