2016-01-12

Die massenhaften sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht in Köln und Hamburg haben eine Debatte über den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im öffentlichen Raum angestoßen, die als solche längst überfällig war – wenn auch gewiss nicht ihre Instrumentalisierung für rassistische Politiken oder einen Sicherheitsstaat mit totalitären Zügen.[i] Allerdings fehlen in dieser Debatte nicht nur Kenntnisse über das tatsächliche Geschehen und seine Hintergründe, sondern es gibt auch große Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage. Im Folgenden soll daher die Rechtslage zu sexueller Belästigung[ii] im öffentlichen Raum in Deutschland kurz dargestellt und möglicher Reformbedarf identifiziert werden.

Recht gegen sexuelle Belästigung: nur am Arbeitsplatz geschützt

In Deutschland gab es Recht gegen sexuelle Belästigung zuerst im Kontext des Arbeitsschutzrechtes. Das Beschäftigtenschutzgesetz von 1994 sollte gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz schützen. Es war allerdings spektakulär erfolglos.[iii] Weitere Reformen kamen aber erst mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht, welches sexuelle Belästigung als eine Form sexistischer Diskriminierung ansieht und den Staat verpflichtet, effektiv hiergegen vorzugehen. Eigentlich sollte diese Verpflichtung auch für Warenverkehr und Dienstleistungen, Bildung und soziale Sicherung gelten, aber das einschlägige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von 2006 beschränkt den Schutz dann doch wieder auf den Arbeitsplatz. Weitere explizite Regelungen gibt es nicht.

Strafbarkeit sexueller Übergriffe im öffentlichen Raum: Erheblichkeit, Gewaltsamkeit und „Geschlechtsehre“

In der derzeitigen Debatte werden nun „ hartes Durchgreifen des Staates“ und „harte Strafen“ gefordert. Allerdings ist bei weitem nicht jeder sexuelle Übergriff im öffentlichen Raum eine Straftat und die gleiche Art Übergriff kann von einem Gericht verurteilt und von einem anderen als unerfreuliches, aber strafloses Verhalten angesehen werden.[iv]

Sexualstrafrecht: erhebliche sexuelle Handlungen und Gewalt

Sexuelle Übergriffe werden nur dann als Sexualdelikte strafrechtlich erfolgt, wenn sie die nach § 184g Strafgesetzbuch erforderliche „Erheblichkeit“ aufweisen. Es besteht große Unklarheit im juristischen Diskurs und auch unter Gerichten, was das genau bedeutet. Ein Kussversuch soll normalerweise nicht ausreichen.[v] Allerdings gibt es auch Gerichte, die selbst einen aufgezwungen Zungenkuss für unerheblich halten.[vi] Bei Berührungen von Brust, Gesäß und Genitalbereich scheint es vor allem darauf anzukommen, ob diese oberhalb oder unter der Kleidung erfolgt,[vii] was die Strafbarkeit im Zweifel von den Wetterverhältnissen abhängig macht. Jedes Eindringen in den Körper (umstritten beim Zungenkuss) gilt jedoch als erheblich.

Selbst wenn die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bleibt eine Verurteilung unwahrscheinlich. Die erhebliche sexuelle Handlung gegen den Willen einer erwachsenen Person ist als solche in Deutschland kein Sexualdelikt.[viii] Vielmehr wird verlangt, dass die sexuelle Handlung durch eine andere gewaltsame Handlung oder erhebliche Drohung des Täters ermöglicht wird. Der sexuelle Übergriff selbst ist aber ein so massiver Angriff auf die Integrität einer Person, dass weitere Gewalt oft gar nicht ausgeübt werden muss. Mehr als die Hälfte aller erheblichen sexuellen Übergriffe findet ohne weitere Gewalt oder Gegenwehr der betroffenen Person statt.[ix] Der Ausschuss für die UN-Frauenrechtskonvention hat mehrfach darauf hingewiesen, dass das Erfordernis von „Gewalt“ eine unangemessene Anforderung und ein Vergewaltigungsmythos ist, der die Täter begünstigt.[x] Die Konvention des Europarates gegen Gewalt gegen Frauen (sog. Istanbul-Konvention) fordert, dass sexuelle Übergriffe schon dann strafbar sind, wenn sie gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen, ohne weitere Anforderungen.[xi] Deutschland hat die Konvention immer noch nicht ratifiziert. Zwar kennt das deutsche Recht immerhin eine „hilflose Lage“, in welcher ein sexueller Übergriff auch ein Sexualdelikt sein kann – kann das Opfer aber um Hilfe rufen, soll eine solche Lage niemals vorliegen.[xii] Und schließlich müssen Betroffene sich darauf einstellen, dass die Gerichte auch abenteuerliche Verteidigungsstrategien der Täter übernehmen[xiii] oder hauptsächlich nach der Mitschuld der Betroffenen fragen, das Geschehen verharmlosen und (bewusst oder unbewusst) die Täter entlasten.[xiv]

Strafbarkeit als Nötigung: Gewalt oder Drohung

Ist die Erheblichkeitsschwelle aus Sicht des Gerichts nicht überschritten und liegt daher keine Sexualstraftat vor, kommt immer noch eine Strafbarkeit als Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch in Betracht.[xv] Dann allerdings müsste die betroffene Person durch Gewalt oder Drohung zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt worden sein. Bei vielen sexuellen Übergriffen im öffentlichen Raum spielt Überraschung und Schnelligkeit eine Rolle, nicht weitere physische Gewalt. Außerdem sind die gerichtlichen Anforderungen an Gewalt bei sexuellen Übergriffen wesentlich höher als beispielsweise bei Sitzblockaden. Und schließlich werden etliche Gerichte den § 240 Strafgesetzbuch auf sexuelle Übergriffe nicht anwenden, weil die Sexualdelikte eine speziellere Strafbarkeit vorsehen und damit eine Sperrwirkung entfalten könnten.

Strafbarkeit als Beleidigung: „Geschlechtsehre“

Auch im juristischen Diskurs fiel irgendwann auf, dass insbesondere Frauen im öffentlichen Raum sehr schlecht gegen sexuelle Übergriffe geschützt sind. Mangels anderer irgendwie einschlägiger Paragrafen verfiel man auf die Idee, sexuelle Übergriffe könnten doch als Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch verfolgt werden.[xvi] Der Täter gäbe ja irgendwie seiner Missachtung der Betroffenen Ausdruck, wenn er sie in der Öffentlichkeit sexuell belästige. Eine Strafbarkeit als Beleidigung erfordert eine Ehrverletzung. Konsequent tauchte der Begriff der „Geschlechtsehre“ auf, welche durch den sexuellen Übergriff beeinträchtigt werde.[xvii]

Der Begriff der „Geschlechtsehre“ dürfte spätestens in den 1970er Jahren ausgestorben sein und es gibt keinerlei Grund, ihn wieder zum Leben zu erwecken. Er ist ein patriarchales und beschämendes Konstrukt, völlig inadäquat für die Problematik: Ein sexueller Übergriff „beschmutzt“ nicht die „Geschlechtsehre“ der Betroffenen, sondern verletzt ihre Integrität, ihr Persönlichkeitsrecht und ihre sexuelle Autonomie. Und das gilt für Männer und Frauen ebenso wie für Menschen, die von homophoben oder transphoben sexuellen Übergriffen betroffen sind.

Sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum als Ordnungswidrigkeit

Das deutsche Strafrecht bietet wenig bis gar keinen Schutz gegen sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum. Manche Gerichte begreifen das als Problem und überlegen daher, ob nicht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) diese Lücke schließen könnte. Ordnungswidrigkeiten werden nicht mit Freiheits- oder Geldstrafen sanktioniert, sondern mit Bußgeldern. Vor allem aber ist die Polizei verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten wie Straftaten zu verhindern, zu unterbinden und zu verfolgen. Wenn sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum dagegen gar nicht geregelt ist, kann es unter Umständen schwierig werden, die Polizei zum Einschreiten zu bewegen.

Allerdings sind die meisten Vorschriften des OWiG sehr alt und eine explizite Vorschrift gegen sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum gibt es nicht. In ihrer Ratlosigkeit haben Gerichte daher schon die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung mobilisiert, obwohl diese sich primär auf einverständliche und kommerzielle sexuelle Handlungen im öffentlichen Raum beziehen, welche die Allgemeinheit belästigen können. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied sich 2009 für die Anwendung von § 118 OWiG und erklärte heimliche Aufnahmen mit dem Handy unter dem Rock unbekannter Frauen zu einer ordnungswidrigen grob anstößigen Handlung.[xviii] Er betonte dabei, dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, insbesondere des Rechts auf Achtung ihres Intimbereichs, vorlag.

Der Täter wurde durch Anordnung der Sicherheitsbehörde verpflichtet, für ein Jahr bayernweit foto- oder videotaugliche Multimediageräte an Treppenanlagen nur in verschlossenen Behältnissen mitzuführen sowie keine Fotos oder Videoaufnahmen mit sexuellem Hintergrund von Personen ohne deren Einwilligung anzufertigen. Er bestritt, dass durch sein Handeln eine „Belästigung der Allgemeinheit“ erfolgte, wie § 118 OWiG das fordert. Tatsächlich wird hier deutlich, dass die Regelungen aus dem OWiG nicht richtig passen, weil sie das reibungslose Zusammenleben im öffentlichen Raum schützen, nicht das Grund- und Menschenrecht auf sexuelle Autonomie.

Verteidigung gegen sexuelle Übergriffe = gefährliche Körperverletzung?

Was also können Menschen tun, wenn sie im Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes leben, welches weder erzwungene Zungenküsse noch Angrabschen an intimen Stellen für strafbar oder bußgeldwürdig hält? In den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichtes ziehen, welches mehr Wert auf sexuelle Autonomie legt, und ihn nie mehr verlassen? Wenn nicht begründungsfrei behauptet wird, das Sexualstrafrecht in Deutschland sei völlig ausreichend, wird den Betroffenen gern geraten, sich doch einfach selbst zu verteidigen.[xix] Ob dieser „Ratschlag“ auf glänzender Unwissenheit, Zynismus oder Sexismus beruht, seine Verbreitung sollte einfach unterlassen werden.

Öffentlicher Raum als Kampffeld

Wer Betroffene von sexuellen Übergriffen angesichts mangelnden staatlichen Schutzes auf Selbstverteidigung verweist, stellt das Gewaltmonopol des Staates grundsätzlich in Frage. Dann müssten natürlich auch Waffenverbotszonen wie die auf der Reeperbahn aufgehoben werden, damit Menschen, die an solche gefährlichen Orte gehen, sich mit Reizgas oder anderen Mitteln der Selbstverteidigung ausstatten können – öffentliche Räume werden zum Schlachtfeld, in dem wieder das Recht des Stärkeren herrscht. Irgendwie keine so gute Idee.

Die Forderung nach Selbstverteidigung durch die Betroffenen ist auch ein bisschen antisozial, denn sie privatisiert das gesellschaftliche Problem, wie sexuelle Autonomie wirksam geschützt werden kann, beschuldigt die Opfer und entlastet umstehende Dritte. Auch ist sehr entlarvend, dass es diese Forderung nur in Bezug auf sexuelle Belästigung gibt. Einen ähnlichen Ratschlag werden sich Betroffene von Taschendiebstahl, Wertsachenraub oder Körperverletzung wohl kaum anhören müssen.[xx] Sie dürfen zu Recht davon ausgehen, dass der Rechtsstaat ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Eigentum im öffentlichen Raum schützen wird. Für die sexuelle Selbstbestimmung gilt nichts anderes, es ließe sich gar die Auffassung vertreten, sie sei wichtiger als Eigentum.

Weibliche Sozialisation zur Passivität

Die Aufforderung zur Selbstverteidigung ist besonders perfide, wenn sie sich an Frauen richtet, da weibliche Sozialisation immer noch auf körperliche Passivität und die verbale Lösung von Konflikten zielt.[xxi] Dies gilt ungeachtet rhetorischer Modernisierungen und einiger sehr tougher Frauenfiguren in der Populärkultur. Besonders interessant sind Studien, die zeigen, dass viele Frauen glauben, sie würden auf sexuelle Belästigung mit klarer Zurückweisung und Verteidigung reagieren, dass sie aber in der realen Situation des Übergriffs wie gelähmt sind.[xxii] Was ihnen vorher abtrainiert wurde – die physische Reaktion in Konflikten – wird nun zur persönlichen Unfähigkeit erklärt und macht die Betroffenen zu denjenigen, die sich erklären müssen. Einmal mehr sind die Täter fein raus, denn wird nicht über die Kleidung der Opfer diskutiert, dann über ihre mangelnde Kampfbereitschaft.

Verteidigung als strafbare Körperverletzung

Selbstverteidigung kann faktisch sehr gefährlich sein, indem sie Täter ihrerseits zur Anwendung von Gewalt motiviert, nicht zufällig sind polizeiliche Ratschläge hier sehr widersprüchlich. Selbstverteidigung ist aber auch rechtlich hoch riskant. Zwar ist die sexuelle Autonomie ein von der deutschen Verfassung geschütztes Grundrecht und damit grundsätzlich verteidigungsfähig. Allerdings setzt straffreie Notwehr nach § 32 Strafgesetzbuch einen gegenwärtigen Angriff voraus. Erfolgte der sexuelle Übergriff überraschend oder schnell, kann es an der Gegenwärtigkeit fehlen. Die Verteidigung wird dann zur strafbaren Körperverletzung.

Die Gefahr, von der betroffenen Person zur Täterin oder zum Täter zu werden, ist nicht etwa theoretisch, wie eine Polizeimeldung vom Oktoberfest 2015[xxiii] zeigt. Eine junge Frau hatte auf den Griff in ihren Intimbereich durch einen ihr nicht näher bekannten jungen Mann damit reagiert, dass sie sich umdrehte und ihm ihren Bierkrug auf den Kopf schlug. Sie musste sich wegen gefährlicher Körperverletzung des „kecken Burschen“ verantworten, während sein „spaßig gemeinter Griff unter den Rock“ von der Polizei offensichtlich überhaupt nicht sanktioniert wurde. Angesichts dieses Verständnisses von sexueller Autonomie ist mit staatlichem Schutz nicht zu rechnen, zur Selbstverteidigung aber auch nicht ernsthaft zu raten.

Strafbarkeit sexueller Belästigung im öffentlichen Raum in Österreich

Diskussionen um den Schutz vor sexueller Belästigung im öffentlichen Raum wurden in Österreich intensiv geführt, nachdem 2012 in Graz ein Mann, der schon mehrfach Frauen sexuell belästigt hatte, einer Radfahrerin mit einer eindeutigen Bemerkung ans Gesäß griff.[xxiv] Auf ihre Anzeige hin erklärte ihr die Polizei, dass dieser Übergriff nicht strafbar sei, da ein Sexualdelikt nur bei „intensivem Berühren des Busens oder des Geschlechtsteils“ vorliege.  Nach § 218 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuches wurde die Belästigung einer Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft und der Begriff der geschlechtlichen Handlung wurde entsprechend eng verstanden.

Es war ausgesprochen umstritten, ob die Strafbarkeit auf andere sexuelle Übergriffe ausgedehnt werden sollte.[xxv] Gegner*innen einer Erweiterung trugen vor allem vor, dass das österreichische Recht schon ausreichenden Schutz gewähre: Schließlich biete das Gleichbehandlungsgesetz Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (wie das deutsche Recht) und im Waren- und Dienstleistungsverkehr (anders das deutsche Recht, welches insoweit europarechtswidrig ist), sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum könne als Beleidigung verfolgt werden und stelle in einigen Bundesländern eine sanktionierbare Anstandsverletzung dar. Vor allem aber erregte Missfallen, dass das Einverständnis[xxvi] einer anderen Person erkundet werden müsste, bevor man sie umarmen, küssen oder die Hand auf ihren Oberschenkel legen könne.

Die Bundesfrauenministerin forderte, dass eine „nach Art und Intensität einer geschlechtlichen Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinne zugehörige Handlung“ unter Strafe gestellt wird. Im August 2015 wurde § 218 Strafgesetzbuch um einen Absatz 1a ergänzt, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auch bestraft wird, wer „eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt“. Damit sollen unerwünschte Berührungen an Gesäß oder Oberschenkel künftig miterfasst sein.

Mögliche Regelungsmodelle für das deutsche Recht

Aus der österreichischen Debatte lässt sich Einiges lernen, auch wenn § 218 österreichisches Strafgesetzbuch hier nicht als Vorbild empfohlen wird. So bietet es sich eher nicht an, auf bestimmte geschlechtliche oder sexualbezogene Handlungen zu fokussieren. Sexuelle Autonomie kann durch verschiedene Aktivitäten verletzt werden, eine abschließende Definition dient ihrem Schutz wenig und beflügelt höchstens die Kreativität übergriffiger Personen. So wäre beispielsweise das heimliche Filmen unter dem Rock oder in Damentoiletten im österreichischen Recht höchstens als Beleidigung oder in einigen Bundesländern als Verwaltungsunrecht erfasst, was weder dort noch im deutschen Recht gut funktioniert. Ferner kann aus der deutschen Debatte die Erfahrung mitgenommen werden, dass eine Fokussierung auf eine Würdeverletzung wenig zielführend ist,[xxvii] sondern zu merkwürdigen juristischen Diskussionen um Erniedrigung etc. führt und an jene Zeiten erinnert, als „gefallene Mädchen“ explizit vom Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ausgeschlossen waren. Die Würde der Betroffenen ist durch sexuelle Übergriffe nicht berührt, sondern ihre sexuelle Autonomie verletzt.

Schutzlücke und Gesetzgeber

Das deutsche Recht schützt nicht hinreichend vor sexuellen Übergriffen im öffentlichen Raum. Die Hürden für eine strafrechtliche Verfolgung sind hoch und die Heranziehung unpassender Straftatbestände wird von Gerichten in der Sache zu Recht unterlassen. Auch die Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts passen nicht, weil sie nicht auf den Schutz sexueller Autonomie abzielen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfasst nicht sexistische Diskriminierung im öffentlichen Raum. Dies alles hat zur Folge, dass die Polizei sich ggf. nicht zum Einschreiten verpflichtet fühlt und auch nicht immer Platzverweise, Betretungsverbote oder sicherheitsrechtliche Anordnungen zum künftigen Unterlassen sexueller Übergriffe ergehen können. Der öffentliche Raum ist kein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber ist zum Handeln aufgefordert, um die sexuelle Selbstbestimmung auch in der Öffentlichkeit effektiv zu schützen.

Strafrechtliche Regelung?

Ein faktischer Grund, warum sexuelle Übergriffe als „nicht erheblich“ eingestuft und dann nicht als Sexualdelikte strafrechtlich verfolgt werden, ist die hohe Strafandrohung von § 177 Strafgesetzbuch (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung). Allerdings gab es immer wieder Vorschläge für eine differenzierte Strafbarkeit sexueller Übergriffe mit deutlich abgestuften Strafandrohungen.[xxviii] Die Strafen nach § 218 österreichisches Strafgesetzbuch beispielsweise sind gegenüber anderen Sexualdelikten klar abgesetzt. Für eine strafrechtliche Regelung spricht, dass sexuelle Übergriffe auch unterhalb der juristischen Erheblichkeit gravierende Folgen haben können und dass insbesondere Frauen durch solche Übergriffe aus dem öffentlichen Raum verdrängt werden, was Fragen nach der Funktionsfähigkeit eines demokratischen Gemeinwesens aufwirft.

Doch selbst wer einen eigenen Straftatbestand für sexuelle Übergriffe unterhalb der bisherigen Erheblichkeitsschwelle ablehnt, sollte sich dringend für eine Gesetzesänderung einsetzen, welche die Strafverfolgung oberhalb dieser Schwelle garantiert. Gerade im öffentlichen Raum wird für sexuelle Übergriffe oft das Überraschungsmoment ausgenutzt. Eine Strafbarkeit scheitert dann selbst bei „Erheblichkeit“, weil zusätzlich Gewaltanwendung des Täters gefordert und eine davon ausgenommene „hilflose Lage“ eigentlich nie als gegeben angesehen wird.[xxix] Zumindest das muss sich endlich ändern.

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Regelung?

Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum könnten vom Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden, welches Bußgelder vorsieht und die Polizei zum Einschreiten anhält. Allerdings bräuchte es dafür eine neue Regelung im OWiG, die modernem Verständnis entspricht. Sie könnte vor allem der Bedeutung der freien und gleichberechtigten Teilhabe am öffentlichen Raum für ein demokratisches Gemeinwesen Ausdruck verleihen. Sowohl in möglichen strafrechtlichen wie in ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regelungen muss aber die sexuelle Autonomie im Mittelpunkt stehen. Ferner können Tatumstände wie die Beteiligung mehrerer Personen an dem Übergriff etc. verschärfend berücksichtigt werden.

Antidiskriminierungsrecht?

Wenn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) endlich europarechtskonform gestaltet wird, indem der Schutz gegen sexuelle Belästigung auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr erstreckt wird, könnten doch gleich auch öffentlicher Raum, Bildung und soziale Sicherung erfasst werden. Zum einen wird wohl nichts geschehen, solange die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Zum anderen sieht das AGG vor allem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz vor, die individuell von den Betroffenen vor den Arbeits- oder Zivilgerichten eingeklagt werden müssen. Zwar spricht nichts dagegen, dass nach einem sexuellen Übergriff auch ein Schmerzensgeld gezahlt werden muss, und bei Sexualstraftaten und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist dies auch geltende Rechtslage.[xxx] Primär geht es bei sexuellen Übergriffen im öffentlichen Raum aber um die Unterbindung durch Sanktionen, welche nicht privat erstritten werden müssen, sondern vom Staat verhängt werden. Das AGG könnte jedoch zusätzliche Regelungen zum Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht vorsehen.

Polizeirechtliche Regelungen?

In Betracht kämen schließlich polizeirechtliche Regelungen in den Gesetzen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dabei handelt es sich allerdings um Landesrecht, so dass eine Regelung sehr aufwändig und unter Umständen sehr uneinheitlich wäre. Sexuelle Selbstbestimmung sollte aber bundesweit nach gleichen Standards geschützt werden. Außerdem ist die Polizei schon jetzt nach jedem der Landesgesetze verpflichtet, Individualrechte wie die sexuelle Autonomie zu schützen,[xxxi] auch wenn sie das nicht immer tut.

Professionalisierung des Justizpersonals

Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum erreichen kaum jemals den Entscheidungsraum der Justiz. Das liegt zum einen daran, dass es eben an Recht gegen sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum in Deutschland fehlt, so dass Anzeigen von Polizeidienststellen nicht entgegen genommen oder spätestens von Staatsanwaltschaften gestoppt werden. Es hat aber auch grundsätzlicher damit zu tun, dass Justiz und Behörden mit einem angemessenen Verständnis sexueller Autonomie und folgerichtig mit deren Schutz nicht unerhebliche Probleme haben. Die Lücke muss zunächst einmal der Gesetzgeber schließen. Aber wenn Gerichte glauben, beim Schutz gegen sexuelle Belästigung ginge es um „moralisches Empfinden“, und noch knapp vierzig Jahre nach der Strafrechtsreform von „Sittlichkeitsdelikten“ sprechen,[xxxii] besteht erheblicher Professionalisierungsbedarf, damit eine neue Gesetzeslage dann auch in der Rechtswirklichkeit ankommt.

Zivilgesellschaft gegen Sexismus

Recht ist immer nur so gut wie der Rechtsstaat, der es durchsetzt, und die Zivilgesellschaft, die es wertschätzt. Einige, die jetzt besonders laut schreien, wie sehr ihnen die Gleichberechtigung der Frau am Herzen liegt, haben sich bisher beim Kampf gegen Sexismus[xxxiii] wenig oder nur als dessen Verteidiger*innen hervorgetan. Die Zivilgesellschaft allein kann das Problem der sexuellen Belästigung im öffentlichen Raum nicht lösen, es braucht auch Unterstützung durch Staat und Recht in Form klarer gesetzlicher Regelung zum Schutz sexueller Autonomie auch in der Öffentlichkeit und dem Willen sowie den Ressourcen zu ihrer Durchsetzung. Umgekehrt wird der Rechtsstaat ohne gesellschaftliche Veränderungsprozesse und zivilgesellschaftliches Engagement gegen Sexismus  und sexuelle Übergriffe wenig ausrichten können.

Dieser Artikel ist zuvor bei Legal Gender Studies erschienen.

[i] Eine Auswertung der Presse ist weder möglich noch notwendig. Als lesenswert empfohlen seien aber: Margarete Stokowski, http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/margarete-stokowski-ueber-sexualisierte-gewalt-a-1070905.html; Stefanie Lohaus & Anne Wizorek, http://www.vice.com/de/read/die-rape-culture-wurde-nicht-nach-deutschland-importiert-sie-war-schon-immer-da-aufschrei-118; Sascha Lobo, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/koeln-silvester-mob-und-gegenmob-kolumne-a-1070724.html; Nadia Shehadeh, http://www.neues-deutschland.de/artikel/997289.angstmacherei-mit-system.html; Hengameh Yaghoobifara, http://taz.de/Gewalt-gegen-Frauen/!5263311/; Antje Schrupp, http://www.stern.de/familie/leben/koeln—was-jetzt-zu-tun-ist–ein-gastbeitrag-von-antje-schrupp-6632962.html; Dinah Riese, http://www.taz.de/Feministische-Kampagne-nach-Koeln/!5268113/; sowie der Aufruf http://ausnahmslos.org/; und die Stellungnahmen vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Notrufe (bff), https://www.frauen-gegen-gewalt.de/nachricht/stellungnahme-zu-den-uebergriffen-in-der-silvesternacht-309.html, und vom Deutschen Frauenring, http://www.deutscher-frauenring.de/07.01.2016-pressemitteilung-des-deutschen-frauenring-2.

[ii] Grundlegend zum Recht gegen sexuelle Belästigung Ulrike Lembke, http://www.bpb.de/apuz/178676/sexuelle-belaestigung-recht-und-rechtsprechung?p=all. Der durchaus problematische Begriff der „sexuellen Belästigung“ wird genutzt, soweit er als Rechtsbegriff verwendet wird.

[iii] Studie von Almut Pflüger et al., Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis. Bericht, hrsg. vom BMFSFJ, Berlin 2005.

[iv] Grundlegend zu Schutzlücken siehe die Fallanalyse des bff Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, „Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“ von Juli 2014, https://www.frauen-gegen-gewalt.de/fallanalyse-zu-schutzluecken-im-sexualstrafrecht.html.

[v] So der Bundesgerichtshof vom 12.09.2012, Az. 2 StR 219/12.

[vi] Abgelehnt von Brandenburgische Oberlandesgericht vom 28.10.2009, Az. 1 Ss 70/09, wobei es anzunehmen scheint, sexualisierte Gewalt sei die Fortsetzung von Sexualität mit anderen Mitteln; zum kategorialen Unterschied vgl. nur Jan Philipp Reemtsma, Vertrauen und Gewalt, Hamburg 2008, S. 113-137. Der Bundesgerichtshof vom 14.04.2011, Az. 2 StR 65/11, schließt immerhin nicht aus, dass ein aufgezwungener Zungenkuss eine erhebliche sexuelle Handlung sein kann.

[vii] Der Bundesgerichtshof vom 20.03.2012, Az. 1 StR 447/11, sieht die Berührung des bekleideten Geschlechtsteils nur als erheblich an, weil der Betroffene zuvor körperlich misshandelt wurde.

[viii] Zu Schutzlücken im Sexualstrafrecht Heike Rabe/Julia von Normann, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Policy_Paper_24_Schutzluecken_bei_der_Strafverfolgung_von_Vergewaltigungen.pdf. Am Reformbedarf ändert auch der Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Reform des Sexualstrafrechts nichts, der nach monatelangen Debatten nun zur Stellungnahme an die Verbände weitergeleitet wurde, weil er weiterhin zusätzliche Anforderungen an die Strafbarkeit aufstellt.

[ix] Dazu Michael C. Baurmann, Sexualität, Gewalt und psychische Folgen. Eine Längsschnittuntersuchung bei Opfern sexueller Gewalt und sexueller Normverletzungen anhand von angezeigten Sexualkontakten, 2. Aufl. 1996; Julia Schellong, Anforderungen im Strafverfahren und sexuell traumatische Erlebnisse – ist das vereinbar?, in: bff (Hg.), Streitsache Sexualdelikte: Frauen in der Gerechtigkeitslücke, 2010, S. 21-29.

[x] CEDAW-Ausschuss, Communication No. 34/2011 vom 21.02.2014, CEDAW/C/57/D/34/2011, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW/C/57/D/34/2011&Lang=en; CEDAW-Ausschuss, Communication No. 18/2008 vom 16.07.2010, CEDAW/C/46/D/18/2008, http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N10/545/58/PDF/N1054558.pdf?OpenElement.

[xi] Artikel 36 der Istanbul-Konvention: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird: a) nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand, b) sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person, c) Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person. Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.“ Zum daraus resultierenden Reformbedarf im deutschen Sexualstrafrecht Tatjana Hörnle, http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Menschenrechtliche_Verpflichtungen_aus_der_Istanbul_Konvention_Ein_Gutachten_zur_Reform_des_Paragraf_177_StGB.pdf; Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenbundes (djb), https://www.djb.de/Kom/K3/st14-07/ und https://www.djb.de/Kom/K3/14-14/.

[xii] Exemplarisch Bundesgerichtshof vom 20.03.2012, Az. 4 StR 561/11.

[xiii] Der Bundesgerichtshof vom 01.12.2012, Az. 5 StR 417/11, hat zu Recht das Landgericht Berlin dafür gerügt, die Behauptung der „Nähebedürftigkeit“ des Täters bei mehrfachen Übergriffen ungeprüft als entlastend zugrunde zu legen, stellt aber selbst auf die Kraftentfaltung des Täters ab, obwohl aufgedrängte Küsse und Angrabschen die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von den Begleitumständen verletzen.

[xiv] Zu den nicht unerheblichen Problemen von Strafverfolgungsbehörden bei der Identifizierung und Strafverfolgung sexualisierter Gewalt vgl. Ulrike Lembke, Vergebliche Gesetzgebung. Die Reform des Sexualstrafrechts 1997/98 als Jahrhundertprojekt und ihr Scheitern in und an der sog. Rechtswirklichkeit, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 34 (2014), Heft 1+2, S. 253–283.

[xv] Oberlandesgericht Hamm vom 26.02.2013, Az. III-5 RVs 6/13, hat einen aufgezwungenen Kuss als Nötigung bestraft, ablehnend aber Bernd Hecker, Nötigung durch sexuelle Belästigung, in: Juristische Schulung 2013, S. 751-752.

[xvi] Zur Kritik hieran vgl. Peer Schaefer/Jens Wolf, Strafbarkeitslücke sexuelle Belästigung – regelungsbedürftig oder politisch gewollt?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 27-28; skeptisch auch Bernd Hecker (Endnote 15). Zu den extrem engen Voraussetzungen einer möglichen Strafbarkeit als Beleidigung vgl. Oberlandesgericht Nürnberg vom 03.11.2010, Az. 1 St OLG Ss 219/10.

[xvii] Ambivalent zur „Geschlechtsehre“ Bundesgerichtshof vom 18.09.1986, Az. 4 StR 432/86; affirmativ Oberlandesgericht Karlsruhe vom 06.06.2002, Az. 1 Ss 13/02.

[xviii] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 07.05.2009, Az. 10 CS 09.747.

[xix] Exemplarisch Nikolaos Gazeas, Interview vom 08.01.2016, ZeitOnline, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-01/koeln-bahnhof-uebergriffe-taeter-opfer-strafen-strafrecht-abschiebung/komplettansicht.

[xx] „Als der Bankräuber aussagte, / die Bank habe ihn durch ihr Geld / zum Bankraub gereizt, / wurde seine Strafe selbstverständlich / von den beantragten sechs / auf vier Jahre vermindert. // Als er dann noch behauptete, / die Bankangestellten hätten / sich nicht gewehrt, / setzte man seine Strafe von / vier auf zwei Jahre herab / (er konnte schließlich das / stillschweigende Einverständnis der / Angestellten voraussetzen). // Schließlich gab er noch an, / er habe vor der Tat, / früher, mehrmals mit der / Bank verkehrt. / Da sprachen ihn die Richter frei. // Warum sollten sie hier auch / anders verfahren als bei / Vergewaltigungen?“, aus: Streit. Feministische Rechtszeitschrift 1983, S. 13.

[xxi] Katja Grieger, Thematische Einführung, in: bff (Hg.), Streitsache Sexualdelikte: Frauen in der Gerechtigkeitslücke, 2010, S. 8 (9): „Die von den Frauen letztlich geforderte körperliche Gegenwehr entspricht i.d.R. nicht deren Sozialisation, sie gilt in anderen Situationen noch immer als ‚unweiblich‘ und für Frauen unangemessen. Bei diesem Delikt wird sie jedoch zum zentralen Bezugspunkt, dem ein Großteil der Frauen nicht nachkommen kann.“

[xxii] Dazu und zu anderen verkannten Fakten Charlotte Diehl/Jonas Rees/Gerd Bohner, http://www.uni-bielefeld.de/psychologie/ae/AE05/Diehl_Rees_Bohner_Kommentar-zur-Sexismus-Debatte_kurz_2013-02-07.pdf.

[xxiii] Polizei Bayern, Wiesen-Report vom 25.09.2015, 1645, http://www.polizei.bayern.de/muenchen/kriminalitaet/statistik/index.html/186108.

[xxiv] Zum Übergriff und zur Diskussion siehe die Standard vom 21.11.2012 mit den entsprechenden Kommentaren: http://derstandard.at/1353206814467/Graz-Grapscher-wird-nicht-belangt.

[xxv] Siehe dazu http://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/4687695/Sexuelle-Belaestigung_Umarmung-konnte-strafbar-werden, mit Schwerpunkt auf den Gegenstimmen.

[xxvi] Lesenswert: Jaclyn Friedman & Jessica Valenti (eds.), Yes means Yes! Visions of Female Sexual Power and a World Without Rape, 2008, sowie ihr Blog unter https://yesmeansyesblog.wordpress.com/.

[xxvii] Grundlegend Susanne Baer, Würde oder Gleichheit? Zur angemessenen grundrechtlichen Konzeption von Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland und den USA, 1995.

[xxviii] Beispielsweise schon vom Deutschen Juristinnenbund (djb), Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zum Referentenentwurf betreffend die Vergewaltigung in der Ehe, in: Streit. Feministische Rechtszeitschrift 1995, S. 103-106.

[xxix] Dazu bff Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (Hg.), Streitsache Sexualdelikte: Frauen in der Gerechtigkeitslücke, 2010. Zu konkreten Reformvorschlägen siehe Heike Rabe/Julia von Normann (Endnote 8), Tatjana Hörnle (Endnote 11), djb (Endnote 11).

[xxx] Allerdings ist § 825 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der Schadensersatz bei der Bestimmung zu sexuellen Handlungen durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses vorsieht, keine unproblematische Norm. Und in § 823 Absatz 1 BGB ist die sexuelle Autonomie nicht explizit erfasst, fiele höchstens unter „sonstiges Recht“. Eine klare Rechtliche Regelung wäre daher auch wünschenswert, damit § 823 Absatz 2 BGB anwendbar wird, wonach die Verpflichtung zum Schadensersatz auch denjenigen trifft, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

[xxxi] Die Polizeigesetze sehen vor, dass Ordnungsbehörden und Polizei gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit aktiv werden, wobei unter öffentlicher Sicherheit die gesamte objektive Rechtsordnung, die Funktionsfähigkeit des Staates und Individualrechte wie insbesondere Grundrechte zu verstehen sind. Eine teils geregelte Subsidiarität in Bezug auf private Rechte bezieht sich nur auf Fälle, in denen gerichtlicher Rechtsschutz rechtzeitig erlangt werden kann, was für sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum eben nicht gilt. Wird ein Verbot sexueller Übergriffe im Strafgesetzbuch oder OWiG geregelt, ist es Teil der objektiven Rechtsordnung und die Polizei grundsätzlich immer zum Einschreiten verpflichtet.

[xxxii] So leider Oberlandesgericht Nürnberg vom 03.11.2010, Az. 1 St OLG Ss 219/10.

[xxxiii] Zum Thema vgl. statt vieler die Beiträge in: Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2014, http://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/178680/sexismus?blickinsbuch; zu früheren Instrumentalisierungsversuchen schon Margarete Stokowski, http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/debatte-um-fluechtlinge-deutsche-werte-manipuliert-kolumne-a-1055770.html.

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